Disziplinarverfahren | Anwaltsrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Anzeige vom 15. Februar 2016 gelangte A._____ an die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR) mit dem sinngemässen Begehren um Überprüfung der Mandatsführung von RA Dr. iur. B._____ hinsichtlich Verletzung von Berufsregeln und um Er- greifung der geeigneten Massnahmen. Dieser habe ihn bis zum Jahre 2010 beraten und in rechtlichen Angelegenheiten vertreten. In dieser Ei- genschaft habe RA Dr. iur. B._____ diverse Bargeldtransaktionen für ihn durchgeführt, wobei dieser insbesondere Bargeld entgegengenommen und das Geld in der Folge – nach Bezahlung von verschiedenen Rech- nungen – an entsprechende Stellen weitergeleitet habe. Um eine ordentli- che Rechenschaftsablage über die gesamten Transaktionen zu erhalten, habe A._____ am 6. Juli 2011 ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein- geschaltet. Dessen Bericht habe ergeben, dass der verzeigte Rechtsan- walt unterschiedliche Aufstellungen mit unterschiedlichen Zahlen geliefert habe, wobei es insbesondere Diskrepanzen zwischen den Geldzuflüssen und den Geldabflüssen gegeben habe. RA Dr. iur. B._____ habe diesbe- zügliche Fragen nicht beantwortet und sei nicht in der Lage gewesen, diese Diskrepanzen zu erklären. Er sei vielmehr der Ansicht, dass er voll- umfänglich Rechenschaft abgelegt habe.
E. 2 Mit Beschluss vom 19. April 2016 verzichtete die AKR auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen RA Dr. iur. B._____. Begründend trug sie im Wesentlichen vor, RA Dr. iur. B._____ sei seiner Pflicht, über sämt- liche von ihm getätigte Transaktionen Rechenschaft abzulegen und damit über die Verwendung der anvertrauten finanziellen Mittel Auskunft zu ge- ben, hinreichend nachgekommen.
E. 3 Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 3. Juni 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Im Wesentlichen machte er gestützt auf den bereits im Vor- verfahren beigelegten Bericht vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen gel-
- 3 - tend, dass die Buchhaltung von RA Dr. iur. B._____ nicht korrekt gewe- sen sei, wodurch eine Verletzung von Art. 400 OR vorliege.
E. 4 Die AKR verzichtete unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochte- nen Beschluss auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Beschluss der AKR vom 19. April 2016 betreffend Verletzung der Berufsregeln. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kanto- nalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der AKR mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist deshalb sachlich zuständig für die vorliegende Be- schwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). b) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde funktionell in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich diese – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). c) Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es etwa nicht um aufsichtsrecht- liche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängi- ges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine nachträgliche diszipli-
- 4 - narrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltli- chen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeiger an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes In- teresse, das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinar- sanktion anfechten. Dem Anzeiger bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivil- oder Strafrechts selbst gegen den beschuldigten Rechtsanwalt vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Weil das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeiger nicht auf dem Beschwerdeweg ei- ne Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2). Gestützt auf dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem vorliegenden Beschwerdeführer als blossem Anzeiger ein schutz- würdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Diszipli- narverfahrens gegen den verzeigten Anwalt abzusagen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 5 -
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-- zusammen Fr. 1'143.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 41
1. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 3. August 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ruggle, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Beschwerdegegner betreffend Disziplinarverfahren
- 2 - 1. Mit Anzeige vom 15. Februar 2016 gelangte A._____ an die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR) mit dem sinngemässen Begehren um Überprüfung der Mandatsführung von RA Dr. iur. B._____ hinsichtlich Verletzung von Berufsregeln und um Er- greifung der geeigneten Massnahmen. Dieser habe ihn bis zum Jahre 2010 beraten und in rechtlichen Angelegenheiten vertreten. In dieser Ei- genschaft habe RA Dr. iur. B._____ diverse Bargeldtransaktionen für ihn durchgeführt, wobei dieser insbesondere Bargeld entgegengenommen und das Geld in der Folge – nach Bezahlung von verschiedenen Rech- nungen – an entsprechende Stellen weitergeleitet habe. Um eine ordentli- che Rechenschaftsablage über die gesamten Transaktionen zu erhalten, habe A._____ am 6. Juli 2011 ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein- geschaltet. Dessen Bericht habe ergeben, dass der verzeigte Rechtsan- walt unterschiedliche Aufstellungen mit unterschiedlichen Zahlen geliefert habe, wobei es insbesondere Diskrepanzen zwischen den Geldzuflüssen und den Geldabflüssen gegeben habe. RA Dr. iur. B._____ habe diesbe- zügliche Fragen nicht beantwortet und sei nicht in der Lage gewesen, diese Diskrepanzen zu erklären. Er sei vielmehr der Ansicht, dass er voll- umfänglich Rechenschaft abgelegt habe. 2. Mit Beschluss vom 19. April 2016 verzichtete die AKR auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen RA Dr. iur. B._____. Begründend trug sie im Wesentlichen vor, RA Dr. iur. B._____ sei seiner Pflicht, über sämt- liche von ihm getätigte Transaktionen Rechenschaft abzulegen und damit über die Verwendung der anvertrauten finanziellen Mittel Auskunft zu ge- ben, hinreichend nachgekommen. 3. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 3. Juni 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Im Wesentlichen machte er gestützt auf den bereits im Vor- verfahren beigelegten Bericht vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen gel-
- 3 - tend, dass die Buchhaltung von RA Dr. iur. B._____ nicht korrekt gewe- sen sei, wodurch eine Verletzung von Art. 400 OR vorliege. 4. Die AKR verzichtete unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochte- nen Beschluss auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Beschluss der AKR vom 19. April 2016 betreffend Verletzung der Berufsregeln. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kanto- nalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der AKR mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist deshalb sachlich zuständig für die vorliegende Be- schwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). b) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde funktionell in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich diese – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). c) Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es etwa nicht um aufsichtsrecht- liche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängi- ges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine nachträgliche diszipli-
- 4 - narrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltli- chen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeiger an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes In- teresse, das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinar- sanktion anfechten. Dem Anzeiger bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivil- oder Strafrechts selbst gegen den beschuldigten Rechtsanwalt vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Weil das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeiger nicht auf dem Beschwerdeweg ei- ne Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2). Gestützt auf dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem vorliegenden Beschwerdeführer als blossem Anzeiger ein schutz- würdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Diszipli- narverfahrens gegen den verzeigten Anwalt abzusagen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 5 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-- zusammen Fr. 1'143.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]